Vollmacht



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Gemäß § 164 BGB bedarf eine rechtsgeschäftliche Handlung, die in Vertretung eines anderen vorgenommen wird, einer wirksamen Bevollmächtigung des Vertreters. Der Rechtsanwalt kann wirksame Erklärungen für seinen Mandanten nur im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis abgeben. Diese ergibt sich aus seiner Vollmacht. Dabei ergeben sich Unterschiede, ob es sich um eine außergerichtliche Vollmacht handelt oder um eine Prozessvollmacht.
Zur Vermeidung von unnötigen Verzögerungen bei der Vertretung Ihrer Interessen bitten wir Sie, den Vordruck der auf unsere Kanzlei lautenden Vollmacht eigenhändig unterzeichnet im Original zu unseren Händen zu reichen.
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